Kanzlei Nachtigall

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Horst Nachtigall



Urlaubsrecht

1. Verfall von Urlaubsansprüchen

Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Mindesturlaub am 31.3. des Folgejahres. Im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann auch ein späterer Zeitpunkt vereinbart sein. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Urlaub wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte.


Vielfach bekannt ist mittlerweile, dass Urlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (in der Regel das Kalenderjahr) verfällt.
Weniger bekannt ist, dass der Verfall aber nur eintritt, wenn der Arbeitgeber „zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird“ (BAG v. 19.02.2019 Az. 9 AZR 423/16). Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nur verfällt, wenn der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht genügt hat.


Offen genblieben ist allerdings, bis wann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachzukommen hat. In seiner Entscheidung vom 31.1.2023 Az. 9 AZR 107/20 hat das BAG dies nunmehr konkretisiert: Innerhalb von 6 Werktagen nach Entstehen des Urlaubsanspruchs. Das wird also bei einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis der Beginn des Urlaubsjahres sein. Erhalten bleiben dabei über die 15 Monate hinaus auch nur die Urlaubstage, die bis zum Beginn der Erkrankung noch hätten genommen werden können. Interessant ist dies, wenn die Arbeitsunfähigkeit früh im Jahr eintritt. Im konkreten Fall erkrankte der Arbeitnehmer am 18.1.2016 und blieb durchgehend krank bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahr 2019. Das BAG hat dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht seinen vollen Jahresurlaub für 2016 zugesprochen, sondern nur 5 Tagen. Warum: Im Jahr 2016 begann die Arbeitswoche wegen des Feiertags am 1. und dem folgenden Wochenende erst am 4.1., sodass Urlaub nur vom 4.1.bis Freitag den 15.1. genommen werden konnte. Der Arbeitgeber hatte bis 8.1. Zeitseiner Mitwirkungspflicht zu genügen, was er nicht getan hatte. Wegen des folgenden Wochenendes konnte deshalb nur vom 11.1. bis 15.1. Urlaub genommen werden, mithin 5 Arbeitstage Urlaub.


Dies gilt allerdings zunächst immer nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche). Ist vertraglich oder tariflich ein darüberhinausgehender Mehrurlaub vereinbart, kann dieser anders geregelt werden. Wegen des Verfalls dieses Mehrurlaubs können deshalb andere Regeln gelten. Hier sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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