Kanzlei Nachtigall

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Horst Nachtigall



Mini-Jobs

Mini Job und Gleichbehandlung
Mini Jobs (bis mtl. 520,00 €) sind Arbeitsverhältnisse wie jedes andere auch. Einziger Unterschied ist die verringerte Arbeitszeit. Es handelt sich somit um ein „normales“ Teilzeitarbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselseitig haben. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Unterschiede und die dadurch für Arbeitnehmer resultierenden Vorteile spielen dabei keine Rolle.
In einer aktuellen Entscheidung des BAG v. 18.01.2023, Az.: 5 AZR 108/22 ist dies noch einmal deutlich für die Frage der Vergütung klargestellt. Im konkreten Fall wurden die sog. „hauptamtlichen Kräfte“ mit 17,00 € p.Std. bezahlt und die „nebenamtlichen“ nur mit 12,00 €. Beide verübten die gleiche Tätigkeit und mussten dafür auch die gleichen Anforderungen an die Qualifikation erfüllen. Das geht nicht, so das BAG und ließ auch die Argumente des Arbeitgebers nicht gelten. Dieser hatte mit einem höheren Verwaltungsaufwand für die nebenamtlichen Kräfte argumentiert und weiter, die Stundenlohn der nebenamtlichen Kräfte sei wegen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ja höher. Letzteres sei deshalb unerheblich, da damit der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolge und deshalb Arbeitgeber nicht zu einer schlechteren Vergütung berechtige.
Liegen keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vor, müssen Teilzeitkräfte unabhängig von ihrem steuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Status gleichbehandelt werden. Das gilt neben der Vergütung in gleicher Weise für den Urlaubsanspruch und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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