Kostenregelung im Arbeitsrecht
Anders als im allgemeinen Zivilrecht sieht § § 12 Abs. ArbGG für die erste Instanz eines Rechtsstreits eine besondere Kostentragungspflicht vor. Die obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Regelung wird von der Rechtsprechung auch auf die außergerichtliche Tätigkeit übertragen. Klagt also ein Arbeitnehmer z.B. seinen Lohn gegen den Arbeitgeber ein, so muss er die Kosten seines Rechtsanwalts selbst tragen und zwar auch, wenn der Arbeitgeber vom Anwalt außergerichtlich noch einmal zur Zahlung aufgefordert wurde. Dies wird vielfach als ungerecht empfunden, ist aber rechtspolitisch so gewollt.
In der zweiten und dritten Instanz gilt wieder die allgemein bekannte Regelung dass alle Kosten, d.h. Anwalts- und Gerichtskosten, nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden.
Für Kündigungsprozesse und das Aushandeln von Abfindungen bedeutet diese besondere Kostenregelung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld Kosten und Nutzen sehr sorgfältig abwägen muss.
Die Gerichtskosten sind mit Beginn der ersten Instanz bereits durch das Gericht einer oder beider Parteien ganz oder anteilig nach dem Verhältnis von Obsiegen oder Unterliegen aufzuerlegen. Gerichtskosten fallen aber nicht an, vergleichen sich die Parteien noch frühzeitig im Gütetermin.
gerade in Arbeitsrechtssachen ist deshalb eine Rechtsschutzversicherung von besonderer Bedeutung.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und nur über geringes Einkommen verfügt, kann für die außergerichtliche Tätigkeit bei dem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Für den Fall, dass ein Rechtsstreit geführt werden muss, was bei Kündigungsschutzsachen meist der Fall ist, kann der Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Prozesskostenhilfe kann je nach verfügbarem Einkommen mit oder ohne Ratenzahlung an das Gericht gewährt werden. ganz gleich, ob mit oder ohne Raten, werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse jährlich überprüft, längstens für die Dauer von 4 Jahren. Es kann also durchaus sein, dass Sie eine zunächst ohne Raten gewährte Prozesskostenhilfe später in eine solche mit Raten umgewandelt bekommen. Allerdings ist dies auch umgekehrt möglich.
Die Abrechnung von Rechtsanwaltskosten erfolgt meist nach sog. Gegenstandswerten. bei einer Kündigung ist dies z.B. das dreifache durchschnittliche monatliche Bruttogehalt. Die Höhe einer Abfindung wirkt sich nicht werterhöhend und damit kostensteigernd aus. Hiervon darf der Rechtsanwalt im prozessfall nicht nach unten abweichen.
Anders sieht es bei außergerichtlicher Tätigkeit aus. Hier ist der Anwalt nicht an die Gebührenordnung gebunden und kann Honorar frei vereinbaren. Eine Vereinbarung ist allerdings notwendig soll nicht nach Gegenstandswerten und Gebührenordnung abgerechnet werden.
Sprechen Sie Ihren Anwalt ruhig auf die anfallenden Kosten und eine von Gegenstandswerten und Gebührenordnung abweichende Regelung an. Hier gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.